Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft SOLLAU s. r. o.
mit Sitz in Hřivínův Újezd OrNr. 212, PLZ 763 07, Tschechische Republik, IdNr.: 292 61 759
III. ERFÜLLUNG DER WARENLIEFERUNG
IV. QUALITÄT DER WARE, GARANTIE
VIII. MÄNGELHAFTUNG, REKLAMATIONEN
I. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „AGB“) regeln die Vertragsbeziehung zwischen dem Käufer – Unternehmer (natürlicher, bzw. juristischer Person) und der Gesellschaft SOLLAU s. r. o., mit Sitz in Hřivínův Újezd Nr. 212, PLZ 763 07, Tschechische Republik, IdNr.: 292 61 759, die im Handelsregister eingetragen ist, das beim Kreisgericht in Brno, Abteilung C, Einlage 68934 (nachfolgend nur „Verkäufer“) eingetragen wird.
Diese AGB sind der untrennbare Bestandteil des Kauf-, bzw. Rahmenkaufvertrages, der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer (nachfolgend nur „Vertrag“) abgeschlossen wird. Der Gegenstand des Vertrages ist die Warenlieferung vom Verkäufer dem Käufer gem. betreffenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Käufer bestätigt mit Unterschrift des Vertrags oder dessen Zusatzes, bzw. mit der Absendung seiner Bestellung, die gem. dem Angebot des Verkäufers erstellt wurde, dass er sich mit dem Wortlaut dieser AGB vertraut gemacht hat, dass er diese annimmt und einverstanden ist, dass er sich nach deren Bestimmungen richten wird.
- Im Falle eines Widerspruchs zwischen einzelnen Bestimmungen der AGB und einzelnen Bestimmungen des Vertrags haben die die Vertragsbestimmungen Vorrang .
II. ENTSTEHUNG DES VERTRAGS
- Die Lieferung des Leistungsgegenstandes erfolgt nur aufgrund der schriftlichen Bestellung des Käufers, die aufgrund des Angebotes des Verkäufers zusammengestellt wurde.
- Die Warenbestellung wird vom Käufer aufgrund des Angebotes des Verkäufers erstellt. Jede Bestellung des Käufers muss mindestens diese wesentlichen Daten beinhalten:
- Identifikation des Verkäufers und des Käufers mit Einführung ihrer Handelsfirmen/Vor- und Familiennamen, (Firmen)Sitzes und Identifikationsnummern,
- Verweis auf den Rahmenvertrag, wenn dieser abgeschlossen ist,
- Beschreibung der bestellten Ware,
- Geforderte Menge der Ware, einschließlich ihrer technischen Spezifikation,
- den Vertragspreis gem. dem Angebot des Verkäufers,
- gewünschtes Datum und den Warenlieferort; für den Ort der Warenlieferung wird vermutet, dass es der Verkäufersitz ist, sofern nicht anders vereinbart wird,
- die Angabe, von wem der Transport gewährleistet und bezahlt ist,
- die Unterschrift der Person, die berichtigt ist, in dieser Sache für den Käufer zu handeln.
- Nach Zustellung der Bestellung des Käufers wird vom Verkäufer eine Bestätigung der Bestellung oder ein neues Angebot des einzelnen Vertrags gesendet. Die Bestätigung oder ein neues Angebot des Einzelvertrages enthält in der Regel die Erfordernisse gemäß Artikel II Abs. 2 dieser AGB. Solange der Verkäufer binnen 14 (vierzehn) Arbeitstagen seit dem Bestellungseingang dem Käufer keine Bestätigung, bzw. kein neues Angebot sendet, die Bestellung erlischt. Die Angebotsannahme des Verkäufers mit einem Zusatz oder einer Abweichung seitens des Käufers, die, obgleich bloß unwesentlich, die Bedingungen des Angebotes des Verkäufers ändert, ist keine Angebotsannahme des Verkäufers. Der Einzelvertrag wird erst nach einer Konsenserreichung in allen dessen Erfordernissen abgeschlossen. Die Angebotsannahme des Verkäufers darf keine Zusätze, Vorbehalte, Einschränkungen, Abweichungen und nicht einmal andere Änderungen beinhalten. Sie darf auch nicht auf andere Geschäftsbedingungen als auf diese AGB des Verkäufers verweisen. Sofern der Einzelvertrag in anderer Form als schriftlich abgeschlossen wurde, gilt dieser Vertrag als abgeschlossen nur mit dem Inhalt, in dem die Vertragsparteien überein sind oder mit dem Inhalt, den der Verkäufer schriftlich in seiner Bestätigung dem Käufer bescheinigt hat.
- Der Vertrag zwischen den Vertragsparteien wird mit dem Eingang der Bestätigung der Bestellung dem Käufer oder mit vorbehaltloser Akzeptanz eines neuen Angebotes seitens des Käufers abgeschlossen. Kommt es zur Bestätigung der Bestellung seitens des Verkäufers nur hinsichtlich eines Teiles der Ware, entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Vertrag bezüglich des bestätigten Teils der Bestellung. Kommt es in der Bestätigung der Bestellung zu einer anderen Änderung als zu einer bloßen Verringerung der Warenmenge, der der Einzelvertrag betreffen soll, geht es um ein neues Angebot des Einzelvertrages. Die andere Partei ist berechtigt, dieses Angebot in derselben Frist und auf die gleiche Weise anzunehmen, auf die der Verkäufer die Bestellung des Käufers annimmt.
- Jegliche Inhaltsänderung des Vertrags kann ausschließlich schriftlich durchgeführt werden, aufgrund eines Vertragszusatzes, der von beiden Vertragsparteien unterzeichnet ist (Versendung per E-Mail genügt). Vor der Unterzeichnung eines Vertragszusatzes wird die Höhe von eventuellen in Zusammenhang mit dem Abschluss des Zusatzes entstandenen Mehrkosten beziffert und beiderseitig abgestimmt. Diese den abgestimmten Mehrkosten entsprechende Geldsumme wird im Vertragszusatz ausdrücklich genannt. Mit der Unterzeichnung des Anhangs verpflichtet sich der Käufer, diese Mehrkosten dem Verkäufer zu vergüten.
III. ERFÜLLUNG DER WARENLIEFERUNG
- Der Verkäufer wird dem Käufer die Ware in der im Vertrag vereinbarten Frist einliefern. Der Verkäufer behält sich das Anrecht vor, in besonderen durch höhere Gewalt gemäß Art. X Abs. 1 dieser AGB entstandenen Fällen die Lieferfrist zu verlängern. Dasselbe gilt auch in Fällen, wenn aus den objektiven Ursachen nicht möglich war, die Lieferung in vorausgesetzter Zeit zu verwirklichen. Der Verkäufer kann ebenfalls in den in Art. X Abs. 1 dieser AGB genannten Fällen vom Vertrag zurücktreten.
- Der Verkäufer wird die Ware mit Lieferbedingung INCOTERMS 2010 – EXW Hřivínův Újezd liefern, wenn nicht anders vereinbart ist. Sofern der Käufer die gelieferte Ware nicht ordentlich und rechtzeitig übernimmt, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer damit verbundene Aufwendungen anzurechnen; er ist ebenfalls berechtigt, die Ware zu verkaufen.
- Der Käufer entspricht voll und ganz für die Warenübernahme gemäß dem abgeschlossenen Vertrag. Im Falle, dass der Käufer zur Warenübernahme im Sinne des Vertrags einen beliebigen Dritten oder ein Transportunternehmen (nachfolgend nur „beauftragte Person“) bevollmächtigt, ist er für die Richtigkeit der Ermächtigung und für Handlungen der zur Übernahme bevollmächtigten Person voll verantwortungsvoll. Der Verkäufer haftet für den durch diese beauftragte Person verursachten Schaden nicht.
- Im Falle, dass der Verkäufer oder von ihm ausgewähltes Transportunternehmen die Ware vertragsgemäß am mit dem Einzelvertrag bestimmten Lieferort, (abweichend von 2. Absatz dieses Artikels, bzw. am Lieferort gemäß Abs. 2 dieses Artikels) einer Person übergibt, die als vom Käufer beauftragte Person auftritt, gilt es, dass der Verkäufer oder von ihm ausgewähltes Transportunternehmen in gutem Glauben bezüglich der Identität dieser Person war. Der Verkäufer entspricht für keine jedweden in der Beziehung zum Käufer entstandenen Folgen für den Fall, dass es sich zeigt, dass solch eine Person in Wirklichkeit vom Käufer zur Übernahme der Vertragsleistung nicht beauftragt wurde.
- Die Schadensgefahr auf der Ware (z. B. eines Verlusts oder einer Qualitätsminderung der Ware), sowie auch jedwede nachträglich entstandenen Aufwendungen gehen vom Verkäufer auf den Käufer im Augenblick der Warenlieferung dem Käufer am Lieferort (bestimmt mit dem Einzelvertrag) über; falls die Ware durch ein vom Käufer ausgewähltes Transportunternehmen transportiert wird, im Augenblick der Warenübergabe an dieses Transportunternehmen. Wird es im Einzelvertrag nicht anders festgelegt oder wird die Ware durch ein vom Käufer ausgewähltes Transportunternehmen nicht transportiert, geht die Schadensgefahr auf der Ware am Lieferort gemäß Abs. 2 dieses Artikels über.
IV. QUALITÄT DER WARE, GARANTIE
- Die Ware wird in üblicher Standardqualität geliefert, die der Art der gelieferten Ware entspricht, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht anders vereinbart wird.
- Auf die gelieferte Ware wird vom Verkäufer dem Käufer eine Garantie gewährt, bloß wenn dies in einzelnem Vertrag ausdrücklich verabredet ist, und/oder wenn an den Käufer ein Garantieschein über die Ware übergeben wird, und zwar in der Länge und im Umfang, die in diesem spezifiziert wurden. Die Garantiefrist beginnt vom Tage der Warenlieferung zu laufen.
- Die Bedingung für Geltendmachung der Rechte aus den Warenmängeln, ggf. aus der Qualitätsgarantie, insofern sie im einzelnem Fall gewährt wurde, ist die Pflichterfüllung des Käufers, dem Verkäufer den eigenhändig bestätigten Originaltext des Dokuments über die Warenlieferung (Lieferschein, Frachtbrief, CMR) zu senden.
V. PREIS
- Der Warenpreis richtet sich nach dem Angebot des Verkäufers, dass gültig zum Tage des Abschlusses des einzelnen Vertrags wurde, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Warenpreis wird verbindlich mit der Vertragsschluss. Der Vertragspreis wird festgelegt unter der Voraussetzung, dass die Warenlieferung einmalig, uneingeschränkt und ohne Unterbrechung aus den Gründen auf der Seite des Käufers verläuft. Soweit etwaige Mehrkosten auf der Seite des Käufers entstehen, verpflichtet sich der Käufer, diese Mehrkosten dem Verkäufer in voller Höhe zu vergüten. Der Warenpreis fasst die Aufwendungen auf den Warentransport in den vom Käufer bestimmten Ort nicht um. Der Warentransport wird vom Verkäufer bloß aufgrund der Bestellung des Käufers und auf Kosten des Käufers gewährleistet, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Wird im Vertrag die Pflicht des Käufers dem Verkäufer einen Vorschuss zu leisten vereinbart, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Erzeugung oder irgendwelche Arbeiten auf der Ware (Vorbereitung von Zeichnungen und anderen technischen Unterlagen, Warenerzeugung usw.) zu beginnen, solange eine Anzahlung nicht bezahlt wird. Die Lieferzeit seitens des Verkäufers verlängert sich um die Dauer des Verzugs bei der Vorschusszahlung seitens des Käufers.
Gerät der Käufer mit der Vorschusszahlung in Verzug, kann der Verkäufer in Verzug mit Erfüllung nicht geraten. Die Lieferzeit seitens des Verkäufers verlängert sich um die Zeit, binnen der der Käufer im Verzug ist. - Der Warenpreis fasst die Montage, die Installation der Ware und deren Folgeservice nicht um. Der Warenservice (d. h. einschließlich der Anschaffung jedweder Ersatzteile) wird vom Käufer auf eigene Aufwendungen gewährleistet. Die mit der Anlieferung eines eventuellen Ersatzteiles verbundenen Kosten trägt der Käufer. Die Montage, Installation und der Warenservice wird vom Verkäufer bloß aufgrund der vom Verkäufer bestätigten Bestellung des Käufers gewährleistet, und zwar auf Aufwendungen des Käufers, wenn nichts anderes vereinbart ist.
VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Die Zahlungen, deren Durchführung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bargeldlos vereinbart wird, werden im Augenblick deren Gutschrift dem Konto des Käufers für durchgeführt gehalten. Die Zahlungen, deren Durchführung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer mit Bargeld vereinbart wird, werden im Augenblick deren Verwirklichung der vom Verkäufer dazu bevollmächtigten Person für durchgeführt gehalten.
- Der Käufer ist verpflichtet die Vergütung des restlichen Teils des Vertragspreises nach dem Abzug des bezahlten Vorschusses aufgrund der vom Verkäufer ausgestellten Rechnung (Steuerbelegs) durchzuführen, solange die Zahlung nicht im Voraus aufgrund einer Anzahlungsrechnung in voller Höhe durchgeführt wurde. Die Bezahlung muss vom Käufer in der durch diese Rechnung festgelegten Fälligkeitsfrist durchgeführt werden.
- Wird vom Käufer die Zahlung des Preises, bzw. beliebigen Preisteils am Fälligkeitstag nicht durchgeführt, gerät der Käufer vom folgenden Tage in Verzug. Gerät der Käufer mit der Preisbezahlung (bzw. einem beliebigen Preisteil) in Verzug, ist er verpflichtet, dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % des Schuldbetrages für jeden Verzugstag zu bezahlen. Durch die vereinbarte Vertragsstrafe ist das Anrecht des Verkäufers auf einen Schadenersatz, und zwar in dem die Vertragsstrafe übersteigenden Umfang, nicht berührt. Die vertragsschließenden Parteien haben vereinbart, dass der Verkäufer beim Käuferverzug den Anspruch auf Schadenersatz neben der Verzugszinsen und der Vertragsstrafe hat.
- Der Käufer erwirbt das Eigentumsrecht an der zur Ware erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises dem Verkäufer.
VII. INGEBRAUCHNAHME DER WARE
- Der Käufer nimmt in Kenntnis, dass vom Verkäufer die Ingebrauchnahme der Ware, bzw. der Anlage, deren Bestandteil die Ware ist, gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (im Folgenden „Richtlinie Nr. 2009/104/EG“), nicht einmal nach der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden „Richtlinie Nr. 2006/123/EG“) nicht durchgeführt wird, wenn schriftlich nicht anders vereinbart. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware, bzw. Anlage, deren Bestandteil die Ware ist, selbstständig, auf seine Aufwendungen und seine Haftung - in Übereinstimmung mit Art. 5 der Richtlinie Nr. 2009/104/EG und der Richtlinie Nr. 2006/123/EG in Betrieb zu setzen, d. h., dass er besonders, nicht jedoch ausschließlich, folgendes sicherstellt:
- dass die Ware oder Anlage, deren Bestandteil die Ware ist und deren Sicherheit von den Bedingungen der Installation abhängt, der anfänglichen Kontrolle (nach der Installation und vor der ersten Inbetriebnahme) und der Kontrolle nach jeder Montage auf einem anderen Arbeitsort oder auf einem anderem Standort unterliegt, und dass diese Kontrolle von qualifizierten Personen im Sinne von innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gewohnheiten, zwecks der Sicherstellung der richtigen Installation und Funktionsfähigkeit dieser Arbeitsanlage sichergestellt wird;
- dass die Ware oder Anlage, deren Bestandteil die Ware ist, regelmäßigen Kontrollen und regelmäßigen von den qualifizierten Personen durchgeführten Prüfungen im Sinne von innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gewohnheiten unterliegt;
- dass die Ware oder Anlage, deren Bestandteil die Ware ist, regelmäßigen von den qualifizierten Personen durchgeführten Kontrollen, im Sinne von innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gewohnheiten unterliegt, und zwar bei jedem Auftreten außerordentlicher Ereignisse, die den Einfluss auf Sicherheit der Ware oder Anlage haben könnten, deren Bestandteil die Ware ist, wie z. B. Änderungen, Unfälle, Naturphänomene, eine längere Zeit der Nichtbenutzung).
- Der Käufer stellt die schriftliche Aufzeichnung von Kontrollergebnissen sicher, diese einem zuständigen Amt zur Verfügung stehen und für eine angemessene Zeit bewahrt werden. Soweit die Ware oder die Anlage, deren Bestandteil die Ware ist, außerhalb des Betriebes des Käufers verwendet wird, wird sie vom Käufer mit einem Dokument über die Verwirklichung der letzten Warenkontrolle versehen. Der Einklang dieser Kontrollen mit jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften ist vom Käufer sicherzustellen.
- Der Käufer verpflichtet sich, dass solange er mit der Installation der Ware oder der Anlage (deren Bestandteil die Ware ist) einen Dritten beauftragt, muss dieser die Anforderungen nach der Richtlinie Nr. 2006/123/EG erfüllen.
- Vor der ersten Inbetriebnahme führt der Verkäufer die individuelle Überprüfung der Ware nur als eine individuelle Warenprüfung am Lieferort laut der technischen Norm „Typ C“ durch. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer diese Norm ausdrücklich schriftlich zu konkretisieren. Eine Überprüfung laut der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) im Weiteren „Richtlinie Nr. 2006/42/EG“ wird durchgeführt, nur falls es zwischen dem Käufer und dem Verkäufer in einzelnem Kaufvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
VIII. MÄNGELHAFTUNG, REKLAMATIONEN
- Haftung des Verkäufers für die Mängel richtet sich nach jeweiligen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in gültiger Fassung, wenn es in dieser AGB, bzw. im Vertrag nicht anders vereinbart ist. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass die Bedingung für Geltendmachung der Rechte aus den Warenmängeln, ggf. aus der Qualitätsgarantie, sofern sie im einzelnem Fall gewährt wurde, ist die Erfüllung der Käuferverpflichtung, dem Verkäufer das bestätigte Original des Beleges über die Warenlieferung (Lieferschein, Frachtschein, CMR) überzumitteln.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Ware so bald wie möglich bei und nach dem Übergang der Schadensgefahr auf der Ware (d. h. nach der Lieferung der Ware dem Käufer) zu untersuchen, deren Zustand, Menge und Vollständigkeit festzustellen und ohne unnötigen Verzug alle festgestellten Mängel nach der Warenübernahme durch einen Eintrag in den Lieferschein dem Verkäufer zu notifizieren. Eventuelle später festgestellte Warenmängel sind beim Verkäufer schriftlich mit genauer Beschreibung von Mängeln, mit der Identifikation die Ware und dem Kontakt auf den Käufer zur Geltung zu bringen. Der Käufer muss gleichzeitig eine Fotografie von geltend gemachten Mängeln beilegen. Der Käufer ist ebenfalls verpflichtet, einen Nachweis vorzulegen, dass die reklamierte Ware die Mängel bereits beim Übergang der Schadensgefahr auf der Sache, (d. h. bei der Warenlieferung) aufgewiesen hat. Wird vom Käufer eine beliebige aus den Bedingungen des Reklamationsverfahrens, die im Vertrag und/oder im Art. VIII dieser AGB angeführt werden, nicht erfüllt, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Reklamation als berechtigte anzuerkennen.
- Das Anrecht des Käufers aus der mangelhaften Erfüllung entsteht aus dem Mangel, den die Sache bei dem Gefahrübergang auf den Käufer, d. h. bei der Warenlieferung hat. Der Verkäufer haftet ebenfalls für die Mängel, die in der festgelegten Gewährleistungszeit nach der Übergabe der Sache dem Käufer entstehen, sofern die Garantie in einzelnem Fall gewährt wurde und falls der Käufer beweist, dass die Mängel durch Pflichtverletzungen des Verkäufers verursacht wurden. Die Garantie bezieht sich nicht auf Nichteinhaltung der Montage-, bzw. Installationsanweisungen, natürlichen Verschleiß, ungeeignete Anwendung, bzw. Wartung der Ware, auf Fälle absichtlicher Warenbeschädigung nicht einmal auf die Beschädigung durch die höhere Gewalt.
- Die im Zusammenhang mit der Reklamation entstandenen Kosten gehen bei der berechtigten Reklamation zur Last des Verkäufers und bei einer unberechtigten Reklamation zur Last des Käufers. In solch einem Falle werden diese Aufwendungen seitens der verpflichteten Partei der berechtigten Partei spätestens innerhalb von 30 Tagen vom Zustellungstag der Rechnung erstattet, in der diese Aufwendungen ordentlich abgerechnet und beziffert werden.
- Der Verkäufer haftet nicht und bezahlt keine Aufwendungen, die mit der berechtigten Reklamation gem. vorangegangenem Absatz verbunden sind (d. h. z. B. Reisegeld, Aufwendungen auf den Transport der mangelhaften/neuen/reparierten Ware, Demontage/Montage, Aufwendungen auf Angestellten, Personal, Einschaltung von Dritten) im Falle, dass die Ware durch den Käufer weiter auf einen anderen Bestimmungsort geliefert wurde, als der Lieferort war, in den die Ware vom Verkäufer geliefert wurde, und die Mängelbeseitigung ist somit mit höheren Aufwendungen verbunden. Wird die Ware des Verkäufers in eine andere Anlage des Käufers, bzw. eines Dritten eingebaut, trägt der Verkäufer keine Aufwendungen auf die Demontage/Montage aus dieser/in diese Anlage. Der Verkäufer trägt auch keine Kosten des Käufers bezüglich der Reparatur/Wiederanschaffung der neuen Ware für den Fall, dass der Käufer die Kosten selbst aufgewendet hat, ohne dass er den Mangel dem Verkäufer ordentlich notifizierte, bei ihm Anspruch aus dem Mangel zur Geltung brachte und ihn den Mangel entfernen ließ.
- Ist der Vertrag durch die mangelhafte Erfüllung in unwesentlicher Weise verletzt, steht dem Käufer ausschließlich der Anspruch auf Beseitigung von diesen Mängeln oder der Anspruch auf einen angemessenen Preisnachlass zu, und zwar gemäß der Wahl des Verkäufers. Die Bestimmung von § 2107 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird nicht benutzt. Die Bedingung der Entstehung dieses Anspruchs ist die Tatsache, dass der Käufer die Mängel ohne unnötigen Verzug nach deren Feststellung beim Verkäufer schriftlich geltend gemacht hat. Sollte es sich zeigen, dass mit der Mängelbeseitigung unangemessene Aufwendungen verbunden wären, stehen dem Käufer bei solchen Mängeln Ansprüche aus diesen Mängeln nach Art. VIII Abs. 7 dieser AGB zu. Die Beurteilung, ob es sich im konkreten Fall um eine wesentliche, bzw. unwesentliche Vertragsverletzung als Folge der mangelhaften Erfüllung handelt, sowie auch die Beurteilung der Unangemessenheit des mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kostenaufwandes, steht ausschließlich dem Verkäufer zu. Über das Ergebnis einer solchen Beurteilung ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schriftlich zu informieren (eine E-Mail genügt).
- Ist der Vertrag durch die mangelhafte Erfüllung in wesentlicher Weise verletzt, steht dem Käufer ausschließlich der Anspruch auf Beseitigung dieser Mängel (besonders durch Reparatur, ggf. Lieferung einer neuen Fehlererfüllung), oder Anspruch auf angemessenen Preisnachlass, und zwar gem. der Wahl des Verkäufers zu. Die Bedingung für die Entstehung dieses Anspruchs ist die Tatsache, dass der Käufer dem Verkäufer die Mängel ohne unnötigen Verzug nach deren Feststellung schriftlich bekannt gegeben hat.
- Der Verkäufer haftet nicht für die durch den Transport verursachten Mängel (solange dieser vom Käufer gewährleistet wird), weiterhin für die Mängel, die durch unsachgemäße Benutzung, bzw. Warenlagerung, durch einen unsachgemäßen Eingriff oder Unterlassung einer erforderlichen Wartung der Ware und auch durch mechanische oder chemische Beschädigung verursacht wurden. Der Verkäufer haftet weiterhin nicht für die durch das Nichteinhalten von vorgeschriebenen oder üblichen Gebrauchsweisen verursachten Schäden auf der Ware. Die Bedingung der Garantiedauer, solange diese gewährt wurde, ist die Tatsache, dass die gesamte Wareninstandhaltung und -reparaturen während der Garantiezeit ausschließlich gem. der Einleitung und der Hinweise des Verkäufers durchgeführt werden, und zwar auf die Kosten des Käufers. Der Verkäufer haftet nicht für die durch unsachgemäße Instandhaltung und Montage verursachten Mängel der Ware.
- Beim Verzug des Käufers mit Preisvergütung laut des Vertrags verliert der Käufer ohne weiteres und unumkehrbar den Anspruch auf jedwede Garantie für die Qualität gem. diesen AGB und der Garantiebestätigung (Garantieschein). Die Garantie wird in solch einem Fall nicht gewährt, die Bestimmung § 2108 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird nicht benutzt.
- Der Verkäufer haftet nicht für die Schäden, die den Dritten im Falle einer fehlerhaften Anweisung seitens des Käufers, bzw. durch eine fehlerhafte Montage seitens des Käufers, bzw. durch eine vom Käufer beauftragte Person entstehen. Der Käufer ist nicht berechtigt, gleichlaufend mit dem Anspruch aus der Mängelhaftung den Anspruch auf Ersatz von eventuell entstandenem Schaden zur Geltung zu bringen. Der Verkäufer haftet nicht für die durch einen Mangel verursachten Schäden, besonders für die durch einen Produktionsausfall verursachten Schäden und die Schäden, die mit dem Reisegeld, der Warenmontage und -demontage in/aus einer anderen Anlage, für die Anschaffung des Materials für die Reparatur der Ware/einer anderen Anlage, in der die Ware installiert wird, für Aufwendungen auf den Warentransport und -versand, Aufwendungen auf Angestellten, Personal, Einschaltung von Dritten, für Aufwendungen auf Ermittlung von Schäden und Mängeln (z. B. auf Sachverständigengutachten).
IX. INTERNATIONALER BEZUG
- Ist der Käufer eine natürliche, bzw. juristische Person mit dem Wohnsitz /mit dem Firmensitz außerhalb des Gebiets der Tschechischen Republik (nachfolgend nur „der ausländische Käufer“), dann werden auf den zwischen dem Verkäufer und einem ausländischen Käufer abgeschlossenen Vertrag ebenfalls folgende Bestimmungen angewendet, die vor anderen Bestimmungen dieser AGB Vorrang haben.
- Das zwischen dem Verkäufer und einem ausländischen Käufer aufgrund dieses Vertrags, bzw. aufgrund von einzelnen Kaufverträgen zwischen den Vertragsparteien entstandene Rechtsverhältnis richtet sich nach gültigen tschechischen Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Kollisionsbestimmungen. Hiermit wird von den Vertragsparteien die Rechtswahl gem. Bestimmung Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) zu Gunsten des tschechischen Rechtes getroffen. Für sämtliche Streitigkeiten, Zwistigkeiten, Auslegungs- oder Sachfragen (Gutachten) und für jegliche aus diesem Rechtsverhältnis, aus diesem Rahmenvertrag, genauso wie aus einzelnen individuellen Kaufverträgen zwischen den Vertragsparteien eventuell entstandene Ansprüche ist örtlich zuständig das allgemeine tschechische Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz des Verkäufers befindet. Die Verwendung des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 11. 4. 1980, die für die Tschechische Republik unter Nr. 160/1991 Slg. veröffentlicht wurde, wird ausgeschlossen.
- Ist es nicht erforderlich die Warenmontage durchzuführen oder soll diese laut Vertrag von einem ausländischen Käufer durchgeführt werden, wird die Pflicht des Verkäufers die Ware zu liefern erfüllt, sobald der Käufer in irgendwelcher seiner Betriebsstätten die Ware zur Verfügung einem ausländischen Käufer zu dessen eigenem Transport stellt oder die Ware zur Beförderung dem von ausländischem Käufer bestimmten Transportunternehmen übergibt oder über den sich der ausländische Käufer und der Verkäufer geeinigt haben. Die Transportkosten werden immer von ausländischem Käufer getragen, wenn nichts anderes vereinbart wird. Der Verkäufer liefert seine Ware mit Lieferbedingung laut Incoterms 2010 - EXW Hřivínův Újezd, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Die Gefahr des Schadens auf der Ware (z. B. des Verluste oder Qualitätsminderung der Ware), sowie auch beliebige nachträglich entstandene Aufwendungen gehen vom Verkäufer auf den Käufer bei der Übergabe der Ware dem Käufer oder dem durch den Käufer bestimmten Transportunternehmen über, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Diese AGB sind in der tschechischen Sprache ausgefertigt. Bei Ausfertigung auch einer anderen Sprachfassung dieser AGB, bzw. eines einzelnen Vertrags, hat die tschechische Fassung immer den Vorrang.
X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Ergeben sich auf der Seite des Verkäufers von ihm unverschuldete nicht behebbare Hindernisse, die ihn an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer hindern, hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag einseitig schriftlich zurückzutreten und ist verpflichtet, dem Käufer unverzüglich den bereits bezahlten Betrag zurückzuerstatten, abzüglich der bisherigen Aufwandskosten, aus denen der Käufer Profit hat. Der Verkäufer entspricht dem Käufer für Nichterfüllung der Pflichten aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht, nicht einmal für den durch solch eine Nichterfüllung verursachten Schaden, solange zu Nichterfüllung der Pflichten aus den Gründen von unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignissen kommt, den der Verkäufer vorbeugen nicht konnte (besonders wegen Wirkung höherer Gewalt). Der Verkäufer haftet dem Käufer für die Schäden, besonders für die nachfolgenden und indirekten Schäden nicht, die aufgrund den vom Käufer mit Dritten abgeschlossenen Verträgen entstanden sind.
- Unter der Wirkung höherer Gewalt verstehen sich besonders (nicht jedoch ausschließlich): Mobilisierung, eine Naturkatastrophe, ein Krieg, bürgerliche Unruhen, Stromausfälle, usw. Soweit der Verkäufer wegen eines die Erfüllung seiner Verpflichtungen hemmenden Hindernisses vom Vertrag nicht zurücktritt, verlängert sich die zu Pflichterfüllung festgelegte Lieferzeit um eine angemessene Zeit, die nach Beschaffenheit des entstandenen Hindernisses beurteilt wird. Der Verkäufer unterrichtet den Käufer über das Hindernis sofort danach, sobald er in der Lage ist, dies zu tun. Dabei spezifiziert er, um welches Hindernis es sich handelt, und ermittelt, wann er imstande sein wird, seine Pflicht/Pflichten zusätzlich zu erfüllen.
- Der Verkäufer ist berechtigt, vom Kaufvertrag einseitig zurückzutreten ebenfalls im Falle, wenn es der Vertrag oder das Gesetz festlegt. Der Verkäufer ist auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, falls der Käufer in die Liquidation getreten ist oder falls gegen den Käufer das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, bzw. die Lieferung der bestellten Ware einzustellen im Falle, dass der Käufer im Verzug mit Erfüllung jeglicher seiner fälligen Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer während der Zeit, die länger als 30 Tage ist. Der Verkäufer ist ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, solange der Käufer schwerwiegend oder wiederholt irgendwelche seiner vertragsgemäßen Pflichten verletzt, obwohl er auf diese Tatsache schriftlich aufmerksam gemacht wurde und keine Abhilfe schaffte, nicht einmal in einer nachträglich gegebenen angemessenen Frist, die nicht kürzer als 10 Kalendertage sein darf.
- Im Falle des Vertragsrücktritts erlischt der Vertrag am Tage, der nach dem Tage folgt, in dem der schriftliche Vertragsrücktritt der anderen Vertragspartei zugestellt wurde. Der Vertragsrücktritt wird mit einer eingeschriebenen Postsendung auf die Adresse der anderen Vertragspartei zugestellt. Der Vertragsrücktritt wird als zugestellt ebenfalls am Tage betrachtet, an dem die abgesandte eingeschriebene Postsendung als unzustellbar zurückkam oder im Augenblick, wenn deren Übernahme vom Adressaten ausdrücklich abgelehnt wurde.
- Die Vertragsbeendigung durch den Rücktritt hat keinen Einfluss auf die Pflicht der Vertragsparteien die Vertragsstrafe zu bezahlen, den Schaden oder andere Schädigung zu ersetzen. Der Rücktritt hat keinen Einfluss auf übrige Vertragsverordnungen, die auch nach der Vertragsbeendigung gelten sollen.
- Der Käufer erklärt, dass er Geldmittel zu vollständiger Erstattung des Warenpreises gesichert hat. Der Käufer ist nicht berechtigt, einseitig seine beliebige Schuld gegenüber dem Verkäufer, mit seiner beliebigen Forderung gegenüber dem Verkäufer einzurechnen.
- Durch den Vertragsabschluss mit dem Verkäufer verpflichtet sich der Käufer, dass er während der Vertragsgültigkeit keine Konkurrenzhandlung gegenüber dem Verkäufer begehen wird, die den Verkäufer in seinen Handelsaktivitäten beschädigen könnte, besonders wird er ohne vorangegangene ausdrückliche Zustimmung, Lizenz, bzw. ohne andere vom Verkäufer gewährte Berechtigung nicht:
- die Ware produzieren, die der Gegenstand dieses Vertrags und einzelner Verträge ist, die anhand dieses Vertrags abgeschlossen wurden,
- die vom Verkäufer benutzte technische Lösung bei der Warenerzeugung kopieren, nachahmen, bzw. anders ausnützen, oder diese technischen Lösungen an den Dritten übergeben,
- die Ware des Verkäufers als seine eigene Ware oder als die Ware eines anderen Subjekts präsentieren,
- und sonstigen unlauteren Wettbewerb gegenüber dem Verkäufer begehen.
Im Falle der Verletzung seitens des Käufers, auch nur einer einzigen Pflicht gem. diesem Artikel X Abs. 3 der AGB, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Vertragsstrafe in Höhe von 20 000,- EUR (in Worten: zwanzig Tausend Euros) zu bezahlen. Sonstige Ansprüche des Verkäufers, die über die Höhe der Vertragsstrafe hinausgehen, bleiben mit Bezahlung der Vertragsstrafe unberührt.
- Mit dem Vertragsabschluss nimmt der Käufer die Verarbeitung und Erfassung seiner personenbezogenen Daten in der Datenbank des Verkäufers zwecks der erfolgreichen Erfüllung des Vertrags zur Kenntnis. Der Käufer hat das Zutrittsrecht zu seinen personenbezogenen Daten und das Recht auf deren Korrektur, einschließlich weiterer gesetzlicher Rechte zu diesen Daten. Die personenbezogenen Daten können aufgrund des schriftlichen Antrags des Käufers aus der Datenbank entfernt werden.
Der Schutz der personenbezogenen Daten, samt den Bedingungen für Zusendung von Geschäftsmitteilungen, richtet sich nach den im Dokument „Grundsätze über Bearbeitung von personenbezogenen Daten“ angeführten Regeln. Der aktuelle Wortlaut steht zur Verfügung hier. - Ist in dieser AGB nichts anderes festgelegt, gelten für die aufgrund dieser AGB abgeschlossenen Verträge die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., des Bürgerlichen Gesetzbuches, in Fassung späterer Vorschriften. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass zur Lösung von Streitigkeiten zwischen ihnen das sachlich zuständige Gericht der Tschechischen Republik sein wird, in dessen Bezirk sich der Sitz des Verkäufers befindet.
- Durch die Bestätigung des Angebotes des Verkäufers, oder Unterzeichnung des Vertrags, bzw. dessen Nachtrags bestätigt der Käufer ausdrücklich, dass er sich mit aktueller Fassung der AGB vertraut gemacht hat, diese annimmt und damit einverstanden ist, dass er sich nach deren Bestimmungen richten wird.
- Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit einseitig Änderungen dieser AGB vorzuschlagen, besonders, jedoch nicht ausschließlich bezugnehmend auf Änderungen der Rechtsvorschriften. Der Verkäufer wird den Käufer über vorgeschlagene Änderung dieser AGB mindestens 1 Monat vorher informieren, und zwar mittels seiner Internetseiten, ggf. per E-Mail, einschließlich der Information über einen vorgeschlagenen Tag der Wirksamkeit. Der Käufer ist verpflichtet, sich mit der vorgeschlagenen Fassung vertraut zu machen. Soweit der Käufer eine vorgeschlagene Änderung der AGB spätestens 1 Tag vor dem Tage vorgeschlagener Fassung der Wirksamkeit schriftlich nicht ablehnt, gilt es, dass er die vorgeschlagene Änderung der AGB mit Wirksamkeit seit dem vom Verkäufer vorgeschlagenen Tage akzeptiert hat. Soweit der Käufer einen Vorschlag auf Änderung der AGB schriftlich ablehnt, bleibt die ursprüngliche Fassung der AGB gültig. Im Falle, dass der Käufer einen Vorschlag auf Änderung der AGB ablehnt, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zu kündigen.
- Überall dort, wo es den Rechtsvorschriften nicht widerspricht, ist der Käufer damit einverstanden, dass gesamte Rechte und Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer innerhalb der Frist von 15 (fünfzehn) Jahren verjährt werden.
- Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer berechtigt ist, fällige Geldforderung des Verkäufers gegenüber dem Käufer gegen irgendwelche Geldforderung des Käufers gegenüber dem Verkäufer ohne Rücksicht auf die Forderungswährung und das Rechtsverhältnis, aus dem sie sich ergibt, anzurechnen. Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer ist berechtigt, seine Forderungen anzurechnen und auch gegen solche Forderungen des Käufers, die bisher nicht fällig sind, die durch eine Zwangsvollstreckung nicht erfasst werden können, die vor Gericht zur Geltung nicht gebracht werden können oder die schon verjährt sind.
- Ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers ist der Käufer nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Verkäufer (einschließlich der Sicherungsabtretung, bzw. des -Rechtes) abzutreten oder zu verpfänden, bzw. den Vertrag, dessen Teil oder die aus diesem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten, abzutreten.
- Soweit irgendwelcher Artikel dieser AGB oder des Vertrags ungültig wird, unwirksam oder nicht erzwingbar oder wird im Widerspruch zu gültigen Rechtsvorschriften, gilt es, dass er voll abtrennbar von übrigen Artikeln des gegebenen Dokuments ist, und daher sonstige Artikel der AGB, bzw. des Vertrags weiterhin in voller Kraft und Wirksamkeit bleiben.
- Diese AGB und auch die Verträge, derer Bestandteil sie sind, sind in der tschechischen Sprache ausgefertigt. Wenn auch eine andere Sprachfassung dieser AGB oder des Vertrags (nach, bzw. vor dessen Abschluss) erstellt wird, hat diese tschechische Vertragsfassung immer Vorrang.
- Salvatorische Klausel. Soweit beliebige sich von dieser AGB oder von einzelnem Vertrag ergebende Verpflichtung (jedoch kein bedeutendes Erfordernis schafft), ungültig oder nicht eintreibbar als Gesamtheit oder ein Teil wird, dann ist sie von den sonstigen Bestimmungen dieser AGB oder des einzelnen Vertrags voll abtrennbar. Solch eine Ungültigkeit oder Nichteintreibbarkeit wird keinen Einfluss auf Gültigkeit und Eintreibbarkeit der jedweden sonstigen aus diesen AGB oder einem einzelnen Vertrag resultierenden Verpflichtungen haben. Im Rahmen eines einzelnen Vertrags verpflichten sich die Vertragsparteien, in Form eines Zusatzes zu diesem Vertrag, ungültige oder nicht eintreibbare separate Verpflichtung durch eine neue gültige und eintreibbare Verpflichtung zu ersetzen. Deren Gegenstand wird in einem möglichst höchsten Grad dem Gegenstand der ursprünglichen separaten Verpflichtung entsprechen.
Soweit aber beliebige, von diesen AGB oder von einzelnem Vertrag ergebende Verpflichtung (welche ein bedeutendes Erfordernis schafft) ungültig oder nicht eintreibbar als Gesamtheit oder ein Teil wird, dann wird von den Vertragsparteien diese ungültige oder nicht eintreibbare Verpflichtung durch eine neue gültige und eintreibbare Verpflichtung ersetzt.Deren Gegenstand wird in einem möglichst höchsten Grad dem Gegenstand der ursprünglichen in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtung entsprechen. - Diese AGB sind für die Käufer – Händler bestimmt. Der Verkäufer belehrt einen eventuellen Käufer - Verbraucher, dass er im Falle eines Streits mit dem Verkäufer berechtigt ist, sein Recht auf eine außergerichtliche Lösung des Verbraucherstreits zu beanspruchen. Dieses Anrecht ist durch einen Antrag gemäß Bestimmung § 20n des Gesetzes Nr. 634/1992 Slg., über den Verbraucherschutz, bei der Tschechischen Handelsinspektion auf der Adresse: Česká obchodní inspekce, Štěpánská 567/15, 120 00 Praha 2 – Nové Město, Tschechische Republik, geltend zu machen. Sämtliche Einzelheiten bezüglich einer außergerichtlichen Lösung der Streitigkeiten sind auf der Website der Tschechischen Handelsinspektion: http://www.coi.cz angeführt.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten in Wirksamkeit am 1.1.2019.
SOLLAU s. r. o.